Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der EinfachRollOut (RS Right
Solution GmbH) gelten ausschließlich und haben Vorrang vor den AGB des
Vertragspartners, soweit dies nicht schriftlich anderweitig vereinbart wurde.
(2) Die AGB gelten auch, wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug
genommen wird.
(3) Als Anerkennung anderer AGB als der hier vorliegenden, gilt weder Schweigen
auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung des Auftrags.
(4) Erweiterungen, Einschränkungen, sonstige Änderungen der AGB bedürfen der
Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsumfang
(1) Angebote der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) sind freibleibend und
unverbindlich. Für autorisierte Händler ist die individuelle Vereinbarung maßgeblich.
Für den Umfang von Produkten sind die Produktbeschreibungen, von Leistungen
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, insbesondere die
Leistungsbeschreibung maßgebend.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH), spätestens jedoch mit der Abnahme der
Lieferung des/der Produkte oder Leistung durch den Auftraggeber zustande. Die
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) ist berechtigt von Verträgen
zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Auftraggeber
nicht kreditwürdig ist. (3) Für Individualentwicklungen gilt: Wenn die
Leistungsbeschreibung sich nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweist
und deshalb geändert oder ergänzt wird, werden die Vertragspartner insoweit den
Vertrag kostenmäßig und inhaltlich überarbeiten. Sollte keine Einigung zustande
kommen, können beide Parteien den Vertrag kündigen. Die EinfachRollOut (RS
Right Solution GmbH) kann die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich
desjenigen, was die EinfachRollOut RS Right Solution GmbH) in Folge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Dieses Kündigungsrecht gilt
auch, wenn keine Einigung über die Freigabe an nach Auftragserteilung erfolgten
Festlegungen von Art und Umfang der Leistung erzielt werden kann.
3. Lieferzeit
(1) Genannte Liefertermine bezeichnen das voraussichtliche Lieferdatum.
Vereinbarte Termine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum
vereinbarten Liefertermin dem Auftraggeber zugänglich gemacht wurde.
(2) Werden bei Art und Umfang der Leistung im Einzelnen erst nach
Auftragserteilung festgelegt und vom Auftraggeber freigegeben, so ist die
freigegebene Festlegung maßgebend.
Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit der Auftragserteilung bzw., sofern bei
Auftragserteilung noch technische oder kommerzielle Randbedingungen offen sind,
mit deren einvernehmlichen Festlegung.
Sie verlängert sich entsprechend, wenn der Auftraggeber vereinbarte Beistellungen,
Mitwirkungshandlungen oder vertragliche Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Das
gleiche gilt, wenn der Auftraggeber mit An- oder Teilzahlungen in Verzug gerät.
Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so
verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der
höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg,
öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf
behördlicher Genehmigungen, Sabotage oder vergleichbare Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereichs der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH)
liegen.
(3) In Fällen von unzumutbarer und schuldhafter Verzögerung ist jede Vertragspartei
unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Falls der
Auftraggeber bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, trägt er die durch
die Bestellung entstandenen Bearbeitungskosten. Produkte und erbrachte
Leistungen die nicht zurückgenommen werden können (insbesondere, aber nicht
ausschließlich, geöffnete Softwarepakete, Dienstleistungen), werden dem
Auftraggebern von der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) zum Listenpreis
berechnet.
Das Recht des Auftraggebers, sich im Falle des von der EinfachRollOut (RS Right
Solution GmbH) zu vertretenden Verzugs oder der Unmöglichkeit vom Vertrag zu
lösen, bleibt unberührt.
4. Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten und Gefahr alle zur Leistungserbringung
erforderlichen Daten und Informationen einschließlich erforderlicher Rechenzeiten
oder Testdaten, die seiner Unternehmenssphäre zuzurechnen sind zur Verfügung.
Gerät der Auftraggeber mit der Erbringung von Beistellungen oder
Mitwirkungshandlungen ganz oder teilweise in Verzug und führt dies bei der
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) zu Mehraufwand, so hat der Auftraggeber
die notwendigen Mehrkosten einschl. solcher für Wartezeiten und weiter erforderlich
werdenden Reisekosten zu tragen.
5. Auftragsdurchführung
(1) Die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) verpflichtet sich, ihre Leistungen
den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand von
Wissenschaft und Technik sowie seine eigenen Erfahrungen und Erkenntnisse
zugrunde zu legen.
(2) Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs wird nicht geschuldet. (3) Ist
der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise Inhalt einer Forschungs- und/oder
Entwicklungsarbeit, so kommt die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) für den
Teil des Vertrages, der die Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeit darstellt, seinen
vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn die EinfacchRollOut RS Right Solution
GmbH) sich nach besten Kräften bemüht, im Rahmen der vereinbarten Vergütung
das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
(4) Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der EinfachRollOut
(RS Right Solution GmbH) ausdrücklich vorbehalten.
(5) Die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) kann die Durchführung von
vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer
vergeben. Dies hat jedoch keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit der
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) gegenüber dem Auftraggeber.
6. Preise
(1) Die angegeben oder vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nichts Anderes
ausdrücklich vereinbart ist, netto ab Werk.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto der
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) zu leisten.
(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen tritt sofortige Fälligkeit ein,
wenn sich die Abnahme der von der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH)
erbrachten Leistungen aus Gründen verzögert, die nicht von der EinfachRollOut (RS
Right Solution GmbH) zu vertreten sind.
(3) Für die Abrechnung von Individualsoftware gilt:
Sofern nicht anders vereinbart, wird bei Auftragserteilung auf Grund des
Pflichtenkatalogs werden 50% des vereinbarten Entgelts bzw. des geschätzten
Aufwands fällig. Mit der Übergabe der Software werden weitere 40% fällig, die
restlichen 10% des Betrags innerhalb von 8 Werktagen ab Installation, bzw.
Abnahme der Software.
(4) Leistungen, die nach Aufwand zu vergüten sind, werden zu den vereinbarten
Stunden- oder Tagessätzen in monatlichen Raten abgerechnet.
(5) Nebenkosten und sonstige anläßlich der Durchführung des Vertrages
aufgewandte Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet,
sofern sie nicht in den Stunden- und Tagessätzen enthalten sind. (6) Aufrechnungen
mit irgendwelchen Gegenansprüchen sind nicht statthaft, es sei denn, daß die
Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.
(7) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist die EinfachRollOut (RS
Right Solution GmbH) berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen zu verrechnen, die 8 %
über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz liegen.
8. Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Leistung
abzunehmen (Standardprodukt Site Tracker sowie Individualentwicklungen), sofern
nicht nach der Art bzw. der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme
ausgeschlossen ist.
(2) Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so wird der Auftraggeber, sobald die
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) die Fertigstellung der Leistung erklärt und
diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich die Übereinstimmung mit
der Leistungsbeschreibung feststellen.
(3) Bei Individualentwicklungen sind die vom Auftraggeber zu liefernden Testdaten zu
verwenden.
(4) Werden bei der Abnahme keine Fehler/Mängel festgestellt, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme
unverzüglich zu erklären.
Werden bei der Abnahme Fehler/Mängel festgestellt, so wird die EinfachRollOut (RS
Right Solution GmbH) die Fehler/Mängel in angemessener Frist unentgeltlich
beseitigen, danach ist die betreffende Leistung abzunehmen.
Fehler/Mängel, die auf vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben, Daten etc. zur
Aufgabenstellung beruhen oder auf unzureichende Beistellungen des Auftraggebers
zurückzuführen oder, im Falle von Software, nicht reproduzierbar sind, berechtigen
nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die die EinfachRollOut (RS Right Solution
GmbH) nicht zu vertreten hat, so gilt sie mit Ablauf von 4 Wochen nach Bereitstellung
zur Abnahme als erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Abnahmeerklärung nicht
unverzüglich abgegeben wird.
(6) Werden im Rahmen der Leistungserbringung Teilleistungen erbracht, so hat der
Auftraggeber diese Teilleistungen abzunehmen. Ist nichts Besonderes vereinbart,
erfolgt im Hinblick auf das Zusammenwirken der Teilleistungen nach der
Gesamtfertigstellung keine gesonderte Abnahme.
(7) Ziff. 8.(1) bis 8.(6) gilt für Teilabnahmen entsprechend.
9. EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) in (Klosterstr 112/ 40211 Düsseldorf)
Gewährleistung für Individualentwicklungen
(1) Gewährleistungsansprüche beginnen mit der Lieferung, bzw. mit erfolgter
Abnahme und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar
an Dritte.
Bei Software Updates wird die Gewährleistung auf das ursprüngliche Produkt nicht
erneuert.
(2) Im Gewährleistungsfall erfolgt Austausch oder Nachbesserung nach dem
Ermessen der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH). Schlägt die
Nachbesserung fehl oder erfolgt die mangelfreie Neulieferung nicht jeweils in
angemessener Frist, so besteht Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
(3) Technische Daten, Produktinformationen und Beschreibungen stellen allein keine
Zusicherung von Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften besteht
nur, wenn diese ausdrücklich von der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH)
schriftlich bestätigt wurden.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind u.a. Mängel bzw. Schäden, die
basieren auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/ unsachgemäßen
Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers/ falsche
oder fehlerhafte Software- und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jeglicher
Verbrauchsteile, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände
nicht ursächlich für die gerügten Mängel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner,
wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden.
(5) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, ist die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) berechtigt, alle
entstandenen Aufwendungen nach den jeweils gültigen Stunden - / Aufwandssätzen
in Rechnung zu stellen.
(6) Die Gewährleistung für das Produkt Site Tracker ist in den separaten Site Tracker
Nutzungs- und Lizenzbedingungen geregelt.
10. Individuell erstellte Leistungen oder Software
(1) Betrifft die von der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) zu erbringende
Leistung ganz oder teilweise Planungsarbeiten, Studien, Analysen oder ähnliches,
leistet die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) insoweit Gewähr, dass die
Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erstellt und
durchgeführt wurden. Es gelten die gemachten Aussagen zur Mängelbehebung
entsprechend. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf einen bestimmten
wirtschaftlichen Erfolg.
(2) Zur Erstellung von Individualsoftware erfolgt zunächst eine Anforderungsanalyse.
Die Ergebnisse dieser Analyse werden schriftlich in einem Pflichtenkatalog definiert.
Spätere Änderungen bedürfen dem Einverständnis beider Vertragsparteien unter
finanzieller Berücksichtigung des geänderten Realisierungs-Aufwands.
(3) Die Software gilt als ordnungsgemäß erstellt, wenn sie den Anforderungen aus
dem Pflichtenkatalog gerecht wird.
Die Parteien sind sich darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen.
(4) Kommt es nach der Anforderungsanalyse nicht zu einem Auftrag, so wird der
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) durch die Analyse entstandene Aufwand
gemäß den aktuellen Stundensätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(5) Die erstellte Software gilt auch dann als einsatzfähig, wenn es trotz
Programmfehler weiterhin eingesetzt wird. Eine Haftung aus Schäden und
Folgeschäden, die durch Software-/Programmier-/Daten-/Bedienungs-fehler
entstehen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Vor dem Einsatz der Software mit empfindlichen Daten hat sich der Auftraggeber
selbst von der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Programms zu überzeugen
(siehe Abnahme).
11. Nutzungsrechte für Individualentwicklungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart erwirbt der Auftraggeber lediglich ein
Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Quelltexte sowie alle weiteren Rechte
bleiben ausdrücklich bei der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH). Die
überlassene Software darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Es gilt als vereinbart, dass die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) an seinen
Angeboten und den dazugehörigen Anlagen allein nutzungsberechtigt ist.
Der Auftraggeber hat an allen schriftlichen und maschinenlesbaren, oder sonstigen
geschaffenen Arbeitsergebnissen ein zeitlich unbegrenztes, unentgeltliches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht.
(2) Die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) darf Arbeitsergebnisse
unentgeltlich anderweitig verwerten. Insbesondere ist die EinfachRollOut (RS Right
Solution GmbH) nicht gehindert, Software für Dritte zu entwickeln, die diesem
Vertragsgegenstand ähnlich, doch insgesamt mit ihm nicht identisch sind.
(3) Werden im Rahmen der Erfüllung von Entwicklungsverträgen bereits bei der
EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) vorhandene gewerbliche Schutzrechte
und/oder ungeschützte Erkenntnisse, soweit diese Betriebsgeheimnisse sind,
verwendet und sind diese zur Verwertung der Entwicklungsergebnisse erforderlich,
so erhält der Auftraggeber ein gegebenenfalls gesondert zu vereinbarendes nicht
ausschließliches, entgeltliches Benutzungsrecht zu marktüblichen Bedingungen.
(4) Die Nutzungsrechte für das Produkt SiteTracker sind in den separaten
SiteTracker Nutzungs- und Lizenzbedingungen geregelt.
12. Schutzrechte Dritter
(1) Die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) prüft unter Anwendung
firmenüblicher Sorgfalt, daß ihre Arbeitsergebnisse nicht in die Rechte Dritter
eingreifen oder diese Rechte verletzen.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH)
im Falle von Beistellungen von Ansprüchen Dritter freigestellt ist.
13. Haftung und Schadenersatz
(1) Die Haftung der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, leitenden Angestellten und seiner
Erfüllungshilfen beschränkt.
(2) Weitere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn,
Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall sowie solcher Kosten, die bei
ordnungsgemäßer Leistungserfüllung ohnehin hätten aufgewandt werden müssen,
sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Der Ersatz von vertragsuntypischen, nicht vorhersehbaren Schäden ist
ausgeschlossen
(4) Schadenersatzansprüche verjähren, soweit nicht durch Gesetz eine kürzere Frist
vorgesehen ist, spätestens 6 Monate nach Erfüllung aller Hauptpflichten aus dem
Vertrag oder, falls dies früher eintritt, ab Beendigung der Vertragslaufzeit.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen / Leistungen behält sich die
RollOut GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und anderen
Arbeitsergebnissen vor.
(2) Im Falle der Weiterveräußerung durch andere als nicht autorisierte Händler tritt
der Auftraggeber seinen Kaufpreisanspruch gegen den Dritten entsprechend dem
Wert dieses Vertrages an die EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH) ab.
15. Schlußbestimmungen
(1) Sollten einzelne der aufgeführten Bedingungen unwirksam sein, sind sich die
Parteien darüber einig, daß die übrigen Bestimmungen weiter gültig sind. Die
Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige, und dem
wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung, zu ersetzen.
(2) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche
gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Soweit nicht anders vereinbart ist der Erfüllungsort der Sitz der EinfacchRollOut
(RS Right Solution GmbH).
(4) Der Gerichtsstand ist der Sitz der EinfachRollOut (RS Right Solution GmbH).